§ 1 Vereinsbezeichnung
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Haeckel-Gymnasium Werder“ e.V. Er wird als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuervergünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein hat seinen Sitz in 14542 Werder (Havel).
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung und Unterstützung der Bildung am Gymnasium. Die Unterstützung von Schulprojekten sowie die Förderung der ästhetischen Erziehung.
- Der Verein fördert das Haeckel-Gymnasium insbesondere durch geldliche Zuwendungen.
§ 3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
- Zur Erreichung seiner Ziele bemüht sich der Verein um alle Maßnahmen der direkten Förderung der Vermittlungsförderung und der Multiplikatorenförderung, insbesondere
- in Zusammenarbeit und im Informationsaustausch mit Gesellschaften, Verbänden, Unternehmen, Instituten, Organisationen. Kirchen und Einrichtungen der Schule, der Wissenschaft und Forschung, der Elternschaft, der kulturellen Jugendarbeit, des Bibliothekswesens sowie des Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenwesens in der Bundesrepublik Deutschland wie auch ggf. im Ausland;
- in Zusammenarbeit mit den Medien
- Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung Seminare, Förderkreise und sonstige Einrichtungen gründen, die der Förderung des Vereinszwecks dienen. Er kann sich an bestehenden Einrichtungen anderer Verbände, Institutionen und Organisationen beteiligen.
§ 4 Haushalt und Finanzen
Die zur Erfüllung des Vereins notwendigen Mittel werden bestritten aus:
- Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vereinsvermögens,
- Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
- Projektmitteln der öffentlichen Hand,
- zweckgebundenen Mitteln.
Die Mittel dürfen nur den gegenwärtigen und zukünftigen Aufgaben dienen und hierzu auch eingesammelt werden (§5, Ziff. 4 Gem. VO); die Verwaltungsausgaben sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die mindestens 18 Jahre alt sein müssen. Maximal können 2 Schüler Mitglied des Vorstandes sein. Darüber hinaus gehören zum Vorstand der Kassenführer, der jedoch keine Vertretungsmacht i. S. des § 26 BGB besitzt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Schulleiter ist Vorstandsmitglied Kraft seines Amtes für die Dauer seines Amtes, sofern er nicht zuvor durch Rücktritt aus dem Vorstand ausgeschieden ist.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Fördervereins sind alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen, die eine Beitrittserklärung zum Verein abgeben und bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen bzw. aktiv im Verein mitzuwirken.
- Mit der Abgabe der Beitrittserklärung zum Verein, mit welcher die Vereinsziele anerkannt werden, beginnt die Mitgliedschaft. Die Aufnahme als Mitglied kann vom Vorstand aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Eine derartige, ausnahmsweise, Ablehnung bedarf der Zustimmung der turnusmäßig nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, im übrigen nach schriftlicher Kündigung sowie bei Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grunde. Die schriftliche Kündigung eines Mitgliedes kann zum Ende des laufenden Geschäftsjahres in einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grunde, insbesondere wegen Versstoßes gegen die Interessen des Vereins, erklärt werden. Das auszuschließenden Mitglied hat binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss das Beschwerderecht gegenüber dem Vorstand. Die endgültigen Entscheidung über den Ausschluss obliegt dann der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahren erfolgt eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Bei Nichtbegleichung der Rückstände binnen 4 Wochen endet automatisch die Mitgliedschaft.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand beruft durch schriftliche Einladung mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Versammlung ein. Wenn ein Drittel aller Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung beantragen, so ist der Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen sowie unter Angabe der Tagesordnung zur Einberufung verpflichtet.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- – Wahl der Vorstandsmitglieder, des Kassenführers und Schriftführers
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen
– Entgegennahme des Jahresberichtes sowie Entlastung des Vorstandes einschließlich des Kassenführers
– Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern
– Beratung des Vorstandes in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung - Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter.
§ 8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes und des Kassenführers vor.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende und ein Vorstandsmitglied oder aber zwei Vorstandsmitglieder sind handlungs- und vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand erstellt die Richtlinien zur Unterstützung des Ernst- Haeckel- Gymnasiums, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung.
- Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die Vorstandsmitglieder nur dann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn in derselben Versammlung das abzuberufende Vorstandsmitglied durch Wahl eines neuen ersetzt werden kann.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich.
§ 10 Beschlussfähigkeit/ Beschlussfassung
- Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde und die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3- Mehrheit.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Zum Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Für Organe des Vereins gelten die unter Ziff. 3 genannten Regelungen.
§ 11 Anfallberechtigung
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen verwendet. Die wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 12 Sonstiges
- Der Vorstand ist berechtigt. Zu seiner Beratung und Unterstützung des Vereinszweckes Ausschüsse für spezielle Aufgaben einzusetzen. Hierzu zählen insbesondere der Verwaltungs- und Finanzausschuss sowie der Rechtsausschuss. Weitere Ausschüsse können nach Bedarf gebildet werden.
- Für Schäden, welche einem Mitglied bei Ausübung von ehrenamtlichen Tätigkeiten für den Verein sowie bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftet der Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen gelten die Vorschriften des BGB.
Gegründet in Werder (Havel) am 12.10.1992
Durch:
- Hans- Joachim Prütz
- Gudrun Mader
- Norbert Wolter
- Gudrun Wolter
- Sigrid Woitke
- Inge Lenz
- Gisela Unger
- Cord Langenstraß
- Jörg Ritter
- Hans J. Mader
- Bernd Zube